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1. ZIELE DES GESETZES

Das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ist zum 1.07.2001 in Kraft getreten. Veröffentlicht ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 27 vom 22.8.2001.

Das neue Sozialgesetzbuch will die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben, fördern und eine Benachteiligung beseitigen. Dieses Ziel soll mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll und dauerhaft erreicht werden.

Die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung behinderter Menschen, die für mehrere Sozialleistungsbereiche gelten, werden zusammengefasst. Dadurch soll das Behindertenrecht leichter angewendet werden können und eine engere Zusammenarbeit der Leistungsträger im Sinne der behinderten Menschen erreicht werden.

Das Gesetz beinhaltet folgende Änderungen:

  • Vereinheitlichung und Erhöhung der Übersichtlichkeit im Rehabilitationsrecht, Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts
  • Verbesserung der Rechtsstellung behinderter Menschen durch erweiterte Wunsch- und Wahlrechte, persönliches Budget, Anspruch auf Assistenz gegenüber dem Reha- Träger, Recht auf Benutzung der Gebärdensprache im Sozialleistungsverfahren
  • Einbeziehung der Träger der Sozial- und Jugendhilfe in den Kreisen der Reha- Träger
  • Schaffung gemeinsamer Servicestellen zur Verbesserung der Zusammenarbeit von leistungsträgern, Leistungserbringern und Leistungsempfängern (Vereinbarungen) und barrierefreier Zugang zu den erforderlichen Sozialleistungen insbesondere durch
  • die Schaffung gemeinsamer Servicestellen
  • Beschleunigtes Zuständigkeits-, Klärungs- und Entscheidungsverfahren
  • Verzicht auf eine Bedürftigkeitsprüfung bei Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation, auf den ersten Arbeitsmarkt wie auch in Werkstätten für behinderte Menschen.

2. AUFBAU DES GESETZES

Neben materiell-rechtlichen Bestimmungen des SGB IX handelt sich bei diesem Gesetz um ein sogenanntes Artikelgesetz. Die Änderungen betreffen eine Vielzahl anderer gesetzlicher Bestimmungen und macht eine Anpassung erforderlich.

In über 60 Artikel werden andere Sozialleistungsgesetze - hier ist insbesondere das BSHG zunennen - und dazu ergangene Verordnungen geändert. Betroffen sind auch andere Teile des Sozialgesetzbuches, mit den Leistungsvorschriften von Rehabilitationsträgern wie Rentenversicherung, Unfallversicherung sowie die Arbeitsförderung nach SGB III.

Das SGB IX untergliedert sich in zwei Teile. Teil 1 enthält die Bestimmungen des bisherigen Reha- Rechts und Teil 2 entspricht dem bisherigen Schwerbehindertengesetz, das im Übrigen in nur wenigen Details gegenüber der Gesetzesfassung vom 01.10.2000 verändert worden ist.

Teil 1 beinhaltet
"Regelung für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen":

Kapitel 1 Allgemeine Regelungen §§ 1 - 16
Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe §§ 17 - 21
Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen §§ 22 - 25
Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation §§ 26 - 32
Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben §§ 33 - 43
Kapitel 6 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen §§ 44 - 54
Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft §§ 55 - 59
Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe §§ 60 - 67

Teil 2 beinhaltet
"Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
(Schwerbehindertenrecht)":

Kapitel 1 Geschützter Personenkreis §§ 68 - 70
Kapitel 2 Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers §§ 71 - 79
Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;
Rechte der schwerbehinderten Menschen
§§ 80 - 84
Kapitel 4 Kündigungsschutz §§ 85 - 92
Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatanwalts- und
Präsidialrad, Schwerbehindertenvertretung,
Beauftragter des Arbeitgebers
§§ 93 - 100
Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelung
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
§§ 101 - 108
Kapitel 7 Integrationsfachdienste §§ 109 - 115
Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen
Regelung zur Teilhabe schwerbehinderter und
gleichgestellter Menschen
§§ 116 - 117
Kapitel 9 Widerspruchsverfahren §§ 118 - 121
Kapitel 10 Sonstige Vorschriften §§ 122 - 131
Kapitel 11 Integrationsprojekte §§ 132 - 135
Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen §§ 136 - 144
Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter
Menschen im öffentlichen Personenverkehr
§§ 145 - 154
Kapitel 14 Straf-, Bußgeld und Schlussvorschriften §§ 155 - 160

3. WAS IST NEU?

SGB IX übernimmt einen Teil der Funktionen des bisherigen Reha- Angleichungsgesetzes, das außer Kraft gesetzt ist. Die Vorschriften des SGB IX gelten ummittelbar und originär, soweit nicht in den jeweiligen Leistungsgesetz Abweichendes bestimmt ist (Art 1 § 7 SGB IX). Zuständigkeit und die Leistungsvoraussetzungen sind weiterhin in den einzelnen Leistungsgesetzen geregelt. SGB IX gilt nicht für Leistungen im Zusammenhang mit "Leistungen bei Pflegebedürftigkeit"

Eine Vielzahl der Änderungen geht darauf zurück, dass der Gesetzgeber den Menschen und nicht die Behinderung in den Vordergrund stellt, Außerdem steht nicht mehr der Ausgleich von Einschränkungen und Abbau von behinderungsbedingten Problemen im Vordergrund, sondern das Ziel, dass Menschen mit Behinderungen ein Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen und insbesondere am Arbeitsleben haben.

Sprachlich drückt sich dies aus durch die Änderung von Bezeichnungen:

Behinderter - behinderter Mensch
Schwerbehinderter - schwerbehinderter Mensch
Gleichgestellter - Gleichgestellter Mensch
Hauptfürsorgestelle - Integrationssamt (für den Aufgabenbereich des Schwerbehindertenrechts)
Pflichtplatz - Pflichtarbeitsplatz
Eingliederung - Teilhabe
Vertrauensmann,
Vertrauensfrau
- Vertrauenspersonen
Stellvertreter - stellvertretendes Mitglied
Nachteilsausgleich - Leistungen und sonstige Hilfen

3.1 Definition des Begriffs "behindert"
( Art. 1§ 2 SGBIX )

In Anlehnung an die Begriffsbestimmung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wird für alle Leistungsträger ein einheitlicher Begriff definiert. Danach sind Menschen behindert,
"...wenn ihre Körperliche Funktion, ihre geistige oder ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von der Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist."

Für das Schwerbehindertenrecht im Teil 2 des SGB IX ist die bisherige Begriffsdefinition unverändert geblieben. § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX regelt wie bisher das Vorligen einer Schwerbehinderteneigenschaft ab einem Grad der Behinderung von 50 und die Möglichkeiten der Gleichstellung ab einem Grad der Behinderung von 30, sofern die Gleichstellung Voraussetzung für die Erlangung bzw. Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes ist.

3.2 Wunsch- und Wahlrecht, persönliches Budget
(Art. 1§§ 9, 17, 19 SGB IX)

Mit der Stärkung des Wunsch- und Wahlrechtes der Leistungsberechtigten wird der Anspruch behinderter Menschen auf ein selbstbestimmtes Leben ein Stück weit eingelöst. Anspruchsberechtigte können beantragen, anstelle von Sachleistungen, die beispielsweise innerhalb einer Einrichtung erbracht werden, Geldleistungen zu erhalten. Voraussetzung sind hierbei die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Bei der Auswahl und Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird auf familiäre und persönliche, weltanschauliche und religiöse Bedürfnisse und Gegebenheiten Rücksicht genommen. Auf die besonderen Belange behinderter Frauen soll in Besonderem Maße eingegangen werden.

Leistungen können nunmehr auch durch ein persönliches Budget erbracht werden. Diese Form der Leistungsgewährung soll zunächst in einem Modellversuch der Reha- Träger erprobt werden, um festzustellen, welche Leistungen sich hierfür besonders eignen und wie die Budgets bemessen sein müssen. Konsequenterweise wurde in § 17 SGB IX ( Ausführung von Leistungen ) deshalb der Begriff des persönlichen Budget eingeführt.

Außerdem werden Dienste und Einrichtungen, die Leistungen für behinderte Menschen erbringen, verpflichtet, auch bei der Leistungsbringung möglichst viel Raum für eigenverantwortliche Gestaltung der Lebensumstände und für Selbstbestimmung zu lassen. Leistungen zur Teilhabe bedürfen ausdrücklich der Zustimmung des Leistungsberechtigten.

3.3 Koordinierung der Leistungen,Gemeinsame Empfehlungen
(Art. 1§§ 10 ff. SGB IX)

Die Koordination der Leistungen für behinderte Menschen und die Kooperation der Leistungsträger untereinander soll durch die Vereinbarung gemeinsamer Empfehlungen der Rehabilitationsträger sichergestellt werden. Dies gilt auch für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen und die Einführung eines Qualitätsmanagements (Art. 1§ 20 SGB IX). Für die Träger der Sozialhilfe sowie für die Integrationsämter gilt die Besonderheit, dass sie an der Vorbereitung der Empfehlung über ihre Spitzenverbände (für die Sozialhilfe die Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Sozialhilfeträger - BAGüS; für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für Schwerbehinderte Menschen gemäß Art. 1§§68 ff SGB IX deren Arbeitsgemeinschaft auf Bundesebene) zu beteiligen sind. Eine Verpflichtung zur Vereinbarung von gemeinsamen Empfehlungen besteht für sie aber nicht.

3.4 Zuständigkeitserklärung, Fristen
(Art. 1 §§ 14, 15 SGB IX)

§ 14 SGB IX verfolgt das ausdrückliche Ziel, das bisherige Rehabilitationsverfahren zu beschleunigen. Eine entscheidende Neuerung ist daher das Verfahren zur Zuständigkeitsklärung nach § 14 Abs.1 SGB IX. Danach hat der Reha- Träger, bei dem der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe eingeht, innerhalb von zwei Wochen festzustellen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die beantragte Leistung zuständig ist. Stellt er fest dass nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich an den nach seiner Meinung zuständigen Reha- träger weiter. Damit wird für diesen Träger gesetzlich die Zuständigkeit bestimmt. Zwischen den Leistungsträger gibt es Erstattungspflichten.

Ausnahme: Muss für die Feststellung der Zuständigkeit die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Feststellung nicht innerhalb von zwei Wochen möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Träger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt.

Für die Fortsetzung der Antragsbearbeitung gilt: Der zuständige Reha- träger stellt den Reha- Bedarf fest und entscheidet über die Leistung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, wenn der Bedarf ohne Gutachten festgestellt werden kann. Ist ein Gutachten erforderlich, muss dieses innerhalb von zwei Wochen erstellt werden und die Entscheidung innerhalb von weiteren zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachten erfolgen.

Neu ist auch, dass Leistungsberechtigte nach Fristsetzung sich die erforderliche Leistung selbst beschaffen können.

3.5 Gemeinsame Servicestellen
(Art. 1 §§ 22 - 25 SGB IX)

Mit den Regelungen zu den Servicestellen greift der Gesetzgeber einige Schwachstellen des bisherigen Verfahrens auf, nämlich die Tatsache, dass Leistungsberechtigte zwischen den Leistungsträgern hin und her verwiesen wurden.

Ziel der gesetzlichen Bestimmungen ist es, in jedem Kreis bzw. in jeder kreisfreien Stadt eine gemeinsame Servicestelle der Reha-Träger vorzuhalten, die eine ostsnahe Beratung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ermöglichen. Die gemeinsamen Servicestellen sollen der ortnahen Beratung über die Leistung zur Rehabilitation und Teilhabe sowie der Unterstützung während der Inanspruchnahme dieser Leistung dienen.

Aufgabe der Servicestellen ist es, zu beraten, den Hilfebedarf zu klären und den zuständigen Träger einzuschalten. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Servicestellen besteht nicht.

Für den Personenkreis der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen umfasst die Aufgabenstellung auch die Klärung des Hilfebedarfs nach Teil 2 SGB IX. Dabei sind die Integrationsämter zu beteiligen.

Die Servicestellen werden organisatorisch jeweils einem Rehabilitationsträger zugeordnet. Die Anbindung kann in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich sein.

In NRW finden zurzeit Klärungsgespräche zwischen den beiden Landschaftsverbänden und den Kommunalen Spitzenverbänden über die Rolle der Kommunalen Familie in den gemeinsamen Servicestellen statt. Es besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, sich aktiv am Aufbau und Betrieb der Servicestellen zu beteiligen.

3.6 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(Art. 1 §§ 26 - 32 SGB IX)

Die Vorschriften zur medizinischen Rehabilitation sind im Wesentlichen unverändert in das SGB IX übernommen worden. Der Katalog wurde um Leistungen zur Frühförderung behinderter und von Behinderungen bedrohter Kinder sowie um die Leistungen zur Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung ergänzt.

3.7 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(Art. 1 §§ 33 - 43 SGB IX)

Arbeitsassistenz: Eine bedeutsame Neuerung ist der Anspruch des behinderten Menschen auf Übernahme der Kosten für die notwendige Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Hier müssen die Reha-Träger künftig für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren im erforderlichen Umfang Mittel bereitstellen (§ 33 Abs.8 Ziff. 3).

Da sich im Anschluss an den Leistungszeitraum des Reha-Trägers für den Personenkreis der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen eine Leistungsgewährung der Integrationsämter bei dauerhaftem Bedarf anschließt, soll die Leistung in den ersten drei Jahren zwar vom Reha-Träger erbracht, jedoch von den Integrationsämtern ausgeführt werden.

Die Leistungsmöglichkeiten an Arbeitgeber im Rahmen der beruflichen Rehabilitation beziehen sich nicht auf die Träger der Krankenversicherung, der Sozialhilfe und der Jugendhilfe.

3.8 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
(§§ 55 - 59 SGB IX)

Im Kapitel 7 sind die bisherigen Leistungsmöglichkeiten der Eingliederungshilfe nach dem Sozialhilferecht zusammengefasst. Das Bundessozialhilfegesetz und die Eingliederungshilfeverordnung sind den neuen Regelungen entsprechend geändert worden (vergl. insbesondere den neuen § 40 BSHG, Änderungsart. Nr. 15 im SGB IX), wo unter Ziff. 8 ein ausdrücklicher Verweis auf die Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft nach § 55 SGB IX aufgenommen wurde.

§ 57 SGB IX beinhaltet die generelle Verpflichtung, Menschen mit Hörbehinderungen oder bei starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit, die erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen oder angemessene Aufwendungen hierfür zu erstatten. Damit korrespondiert die Änderung mit § 19 Abs. 1 SGB X (vgl. Art. 9 im SGB IX), mit dem hörbehinderten Menschen das Recht eingeräumt wird, Gebärdensprachdolmetscher hinzuzuziehen; die Kosten werden von der Behörde oder dem für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger getragen.

3.9 Besondere Bedürfnisse und Probleme behinderter Kinder
und behinderter Frauen mit Kindern
(Art. 1 § 1 S. 2, 4 Abs. 3, 9 Abs. 1 S.3, 13 Abs. 6 S.3, 19 Abs. 3, 30, 33 Abs. 2, § 53
Abs. 1, § 54 SGB IX)

Den besonderen Bedürfnissen von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern sowie von behinderten und von Behinderung bedrohten Frauen mit oder ohne Kinder wird durch eine entsprechende Ausdifferenzierung des Leistungsangebots Rechnung getragen.

4. AUSWIRKUNGEN IM SCHWERBEHINDERTENRECHT

4.1 Schwerbehindertengesetz wird Teil 2 des SGB IX

Die Regelungen des novellierten Schwerbehindertengesetzes vom 01.10.2000 werden bis auf wenige Änderungen fast inhaltsgleich als Teil 2 in das SGB IX übernommen.

Durch den Aufbau des Gesetzes ist klargestellt, dass die Behörde, die Leistungen nach Teil 2 SGB IX erbringt, weiterhin kein Reha-Träger im Sinne des Gesetzes ist, sondern mit seinem Leistungsangebot die Ansprüche der behinderten Menschen gegenüber ihren Reha-Trägern ergänzt und darüber hinaus gemeinsam mit der Arbeitsverwaltung Instrumente der Beschäftigungsförderung zur Verfügung stellt. Wie bisher schon ist der Träger der Kriegsopferfürsorge Reha-Träger.

Die Abgrenzung zwischen Reha-Leistungen und Begleitenden Hilfen hat keine Konkretisierung oder Klärung erfahren. Hier wird es auch in Zukunft Schnittstellen geben und im Einzelfall zu entscheiden sein, ob der behinderungsbedingte Bedarf so gravierend ist, dass er die Erwerbsfähigkeit grundsätzlich in Frage stellt (= Reha) oder ob mit begleitenden Maßnahmen Einschränkungen in der Wettbewerbsfähigkeit mit Nichtbehinderten abgestellt werden sollen.

4.2 Wegfall der Vorleistungsmöglichkeit

Im Rahmen der bisherigen Regelungen konnte die Hauptfürsorgestelle bei Unklarheiten im Schnittstellenbereich zwischen den Leistungen der beruflichen Rehabilitation und den Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in Vorleistung treten. Diese Möglichkeit besteht mit dem SGB IX nicht mehr.

4.3 Neuer Name „Integrationssamt“
(Art. 1 § 10 Abs. 2)

Die Behörde, die für die „Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“ (Schwerbehindertenrecht) zuständig ist, heißt künftig „Integrationsamt“. Was den Aufgabenbereich der „Kriegsopferfürsorge“ angeht, so bleibt die Bezeichnung „Hauptfürsorge“ erhalten.

Beim Landschaftsverband Rheinland trägt das Amt 61 die Bezeichnung „Integrationsamt“ und umfasst die Abteilung 61.10 „Behinderte Menschen im Beruf“ und die Abteilung 61.20 „Hauptfürsorgestelle“.

4.4 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
(Art. 1 §§ 71- 79 SGB IX)

Für Nebenbetriebe erfolgt keine Einzelanzeige mehr. In begründeten Ausnahmefällen kann das Integrationsamt auf die Erhebung eines Säumniszuschlages verzichten. Es erfolgt keine Anrechnung von Rechts- und Studienreferendaren auf die Berechnung der Pflichtarbeitsplätzen, wenn ein Rechtsanspruch auf Einstellung besteht.

4.5 Benachteiligungsverbot bei Einstellung
(Art. 1 § 81 Abs. 2 SGB IX)

Die §§ 81, 82 SGB IX regeln die Pflichten des Arbeitgebers und gleichzeitig die Rechte der schwerbehinderten Menschen neu.
Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Menschen nicht benachteiligen. Dieses Benachteiligungsverbot bezieht sich insbesondere auf die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, den beruflichen Aufstieg, die Erteilung von Weisungen und die Kündigung. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann zulässig, wenn die auszuübende Tätigkeit wesentliche und entscheidende Anforderungen an die körperliche Funktion, die geistigen Fähigkeiten oder seelische Gesundheit stellt.

In einem Einstellungsverfahren kann der behinderte Bewerber/ die behinderte Bewerberin, der/ die eine Benachteiligung erfährt, zwar nicht die Einstellung durchsetzen, aber eine Geldentschädigung verlangen. Das Verfahren bei der Besetzung freier Stellen wird insbesondere bezogen auf die Einschaltung der Arbeitsverwaltung und den Umgang mit Bewerbungen schwerbehinderter Menschen bezogen auf die Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung konkretisiert (vgl. hierzu auch § 95 Abs. 2 SGB IX „Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung beim Auswahlverfahren“).

4.6 Integrationsvereinbarung
(Art. 1 § 83 SGB IX)

Das Integrationsamt wird stärker einbezogen in den Adressatenkreis der verabschiedeten Integrationsvereinbarung: zu den Verhandlungen kann das Integrationsamt eingeladen werden. Arbeitsamt und Integrationsamt erhalten eine Ausfertigung der abgeschlossenen Integrationsvereinbarung. Die Schwerbehindertenvertretung oder - falls nicht vorhanden - der Betriebsrat kann die Aufnahme von Verhandlungen verlangen.

4.7 Prävention
(Art. 1 § 84 SGB IX)

Mit § 84 Abs. 2 wird geregelt, dass die Schwerbehindertenvertretung mit Zustimmung der betroffenen Person entweder die gemeinsame Servicestelle oder bei schwerbehinderten Menschen das Integrationsamt einschaltet. Ist keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden, wird die zuständige Interessenvertretung tätig.

4.8 Integrationsfachdienste
(Art. 1 § 111 Abs. 1)

Zum Kreis der Auftraggeber der Integrationsfachdienste gehören nunmehr auch das Integrationsamt sowie die Rehabilitationsträger.

4.9 Integrationsprojekte
(Art. 1 § 102 Abs. 3 Ziff. 3)

Das Integrationsamt ist künftig auch für die Förderung von Integrationsbetrieben und Integrationsabteilungen zuständig, sofern deren Träger ein öffentlicher Arbeitgeber ist.

5 AUSWIRKUNGEN AUF DIE KRIEGSOPFERFÜRSORGE

Die sich durch den Gesetzesentwurf des Sozialgesetzbuches IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ergebenden Änderungen sind in Artikel 47 und 48 aufgeführt. Diese Änderungen sind nicht kriegsopferfürsorgespezifisch, sondern ein Nachvollzug der einschlägigen Änderungen zum BSHG, dieses insbesondere im Rahmen der Eingliederungshilfe und der Heranziehung der Unterhaltsverpflichteten.

Zu den Auswirkungen im Einzelnen:

5.1 Berufliche Rehabilitation nach §§ 26, 26 a BVG

Wesentliche Auswirkungen auf die bisherige Ausgestaltung der beruflichen Rehabilitation (jetzt Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) ergeben sich aus § 13 (gemeinsame Empfehlungen), § 14 (Zuständigkeitserklärung), § 17 (persönliches Budget des Leistungsberechtigten), § 20 (Qualitätssicherung), §§ 22,23 (gemeinsame Servicestellen), § 24 (Berichtswesen), § 33 (Überbrückungsgeld), § 34 Eingliederungszuschüsse, den Bestimmungen über die Berechnung von Lohnsatzleistungen nach §§ 46 - 50 (hier Übergangsgeld) sowie § 54 (Kinderbetreuungskosten). Siehe hierzu auch die Ausführungen unter Punkt 3.

5.2 Gemeinsame Empfehlungen
(Art. 1 § 13 SGB IX)

Die bisher geltende Gesamtvereinbarung über Auskunft und Beratung nach dem Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation wird ersetz durch die zwischen den Reha-Trägern zu vereinbarenden gemeinsamen Empfehlungen.

5.3 Zuständigkeitserklärung
(Art. 1 § 14 SGB IX)

Was die Konsequenzen aus einer eventuellen Nichteinhaltung der Frist betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Erstattungsregelung auf die Kriegsopferfürsorge keine Anwendung findet (§ 15 Satz 4 SGB IX).

5.4 Änderungen auf die Teilhabe am Arbeitsleben
(Art. 1 §§ 33 ff. i.V. mit Art. 47 SGB IX)

Überbrückungsgeld:
Die Gewährung von Überbrückungsgeld an Rehabilitanden zur beruflichen Verselbständigung, die Kostenübernahme einer notwendigen Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie die Kostenübernahme für die Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung - als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - war bisher im Leistungskatalog der §§ 26, 26a BVG nicht enthalten.

Arbeitsassistenz (Art. 1 § 33 Abs. 8 Nr. 3):
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter wurde als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz eingeführt. In Art. 1 § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX wird dieser Anspruch nunmehr auch gegenüber den Rehabilitationsträgern begründet. Die Rehabilitationsträger sind künftig verpflichtet, Leistungen für eine Arbeitsassistenz für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren zu übernehmen.

Arbeitsförderungsgeld (Art. 1 § 43 SGB IX):
Die WfbM zahlen künftig an behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich tätig sind, über das Arbeitsentgelt hinaus ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von maximal 50,00 DM monatlich, wenn das Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 630,00 DM nicht übersteigt (Art. 1 § 43 S. 2 und 3 SGB IX). Das Arbeitsförderungsgeld verbleibt den Betroffenen auch dann, wenn sie in Einrichtungen leben und die Sozialhilfe die Kosten übernimmt (§ 85 Abs. 2 S. 2, 3 BSHG n. F.).

Die zu zahlenden Beträge erhalten die WfbM vom zuständigen Rehabilitationsträger zusätzlich zur Vergütung nach § 41 Abs. 3 SGB IX (Art. 1 § 43 S. 1 SGB IX). Erhöhungen der Arbeitsentgelte aufgrund der Zuordnung der Kosten im Arbeitsbereich der WfbM gemäß § 41 Abs. 3 SGB IX können auf die Zahlung des Arbeitsförderungsgeldes angerechnet werden (Art. 1 § 43 S. 4 SGB IX).

Begrenzung des Übergangs des Unterhaltsanspruches auf 50,-- DM (§ 27 h BVG):
Mit der Änderung des § 27 h BVG wird der Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Träger der Kriegsopferfürsorge gegen Eltern volljähriger Kinder auf einen Pauschalbetrag von monatlich 50,-- DM festgelegt. Das Vorliegen einer unbilligen Härte mit der Folge der Nicht-Heranziehung wird auf Antrag eines Elternteils geprüft, wenn das behinderte Kind zwar das 18. Lebensjahr nicht aber das 27. Lebensjahr vollendet hat.

5.5 Eingliederungszuschüsse
(Art. 1 § 34 SGB IX)

Die Höhe der von hier aus zu gewährenden Eingliederungszuschüsse (bisher Eingliederungshilfe) ist gekürzt und damit dem Leistungsrahmen der Bundesanstalt für Arbeit angeglichen worden.

5.6 Berechnung von Lohnersatzleistung
(Art. 1 §§ 46 ff. SGB IX)

Die Berechnung des Übergangsgeldes hat sich im wesentlichen nicht geändert. Lediglich im Hinblick auf die Einbeziehung des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes in die Berechnung des Übergangsgeldes (§ 47 Abs. 1 Satz 6)sowie bei der jährlichen Anpassung des Übergangsgeldes auf der Grundlage der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte (bisherige Anpassung entsprechend der Rentensteigerungssätze) haben sich geringe Veränderungen ergeben.

5.7 Kinderbetreuungskosten
(Art. 1 § 54 SGB IX)

Die Übernahme von Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers in Höhe von bis zu 200,-- DM ist neu in den Leistungskatalog der §§ 26, 26a BVG aufgenommen.

6. AUSWIRKUNGEN IM BEREICH DES BUNDESSOZIALHILFEGESETZES

6.1 Sozialhilfeträger jetzt Reha-Träger
(Art. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)

Der Kreis der Rehabilitationsträger wird durch das SGB IX neu bestimmt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe werden Rehabilitationsträger.

6.2 Verzicht auf Bedürftigkeitsprüfung
(§§ 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 5-7, 91 Abs. 2 S. 2-5 BSHG n. F.)

Für den Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wird eine Abkehr vom Bedürftigkeitsprinzip der Sozialhilfe vorgenommen. Dies wird dadurch erreicht, dass lediglich die Mittel für die Kosten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden müssen.

Die Regelung beinhaltet: Die Leistungen der Rehabilitation (Art. 1 § 26 SGB IX) und zur Teilhabe am Arbeitsleben (Art. 1 §§ 33 ff SGB IX) einschließlich der Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (Art. 1 § 41 SGB IX) und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 41 BSHG n. F.) werden unabhängig vom Einsatz des Vermögens erbracht.
Der Einsatz von Einkommen beschränkt sich auf die Kosten des Lebensunterhalts (§ 43 Abs. 2 S. 1 BSHG n. F.). Der Einkommenseinsatz ist bei Leistungen in anerkannten WfgM, in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten und in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen unzumutbar (d.h., der Einkommenssatz wird nicht gefordert), wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Regelsatzes nach § 22 Abs. 1 BSHG nicht übersteigt (§ 43 Abs. 2 S. 3 BSHG n. F.). Zurzeit beträgt der Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen in NRW 550,00 DM monatlich.

6.3 Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
(Art. 1 § 43 SGB IX)

Der Tätigkeit in einer WfbM ist ein sogenanntes Eingangsverfahren, das bis zu drei Monate dauern kann, vorgestaltet. Es soll dabei festgestellt werden, ob die WfbM die geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben ist. In diesem Eingangsverfahren wird ein Eingliederungsplan erstellt. Daran schließt sich der sogenannte Berufsbildungsbereich an, der bisher Arbeitstrainingsbereich hieß. Diese Phase durchlaufen die behinderten Menschen bis zu zwei Jahren. Wie bisher soll die Leistungsfähigkeit der Menschen weitmöglichst weiterentwickelt, verbessert oder wiederhergestellt werden. Im anschließenden Arbeitsbereich werden behinderte Menschen unverändert als Alternative zum ersten Arbeitsmarkt beschäftigt.

6.4 Arbeitsförderungsgeld
(Art. 1 § 43 SGB IX)

Siehe Ausführungen unter Punkt 5.4.

6.5 Übergang von der WfbM in den allgemeinen Arbeitsmarkt
(Art. 1 §§ 41 Abs. 3, 136 Abs. 1 S. 3 SGB IX)

Ein gesetzgeberisches Ziel ist der Übergang behinderter Menschen von der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Zu den Aufgaben und Leistungen der WfbM gehört - wie bisher auch - die Förderung des Übergangs geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen (Art. 1 § 136 Abs. 1 S. 3 SGB IX). Neu aufgenommen wurde eine Finanzierungsregelung: WfbM erhalten vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen (Art. 1 § 41 Abs. 3 S. 1 SGB IX). Soweit die Sozialhilfeträger zuständig sind, haben diese die Kosten im Rahmen der Vereinbarungen mit den WfbM nach §§ 93 ff BSHG zu tragen.

6.6 Heranziehung Unterhaltspflichtiger/Übergang von Unterhaltsansprüchen
(§ 91 Abs. 2 S. 3 BSHG n. F.)

Erhalten behinderte Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres Leistungen der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen, wird der Übergang von Unterhaltsansprüchen der behinderten Kinder gegen ihre Eltern (91 Abs. 2 S. 3 BSHG n. F.) im Regelfall ohne Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf einen Betrag von 50,00 DM monatlich festgelegt.

Neu geregelt ist die Anwendung des Härtefalls: bei Vorliegen einer unbilligen Härte mit der Folge der Nicht-Heranziehung zur Unterhaltszahlung wird nur auf Antrag eines Elterteils geprüft, wenn das behinderte Kind zwar das 18. Lebensjahr, nicht aber das 27. Lebensjahr vollendet hat (§ 91 Abs. 2 S. 4 BSHG n. F.).

Nach Vollendung des 27. Lebensjahres geht der Unterhaltsanspruch in Höhe von 50,00 DM monatlich auf den Sozialträger über, wenn die Kinder Leistungen der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen erhalten. Die Regelung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 60 Abs. 7 SGB IX).

6.7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
(Art: 1 § 55 SGB IX)

Als „soziale“ Leistungen werden in das SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aufgenommen, für die Sozialhilfeträger zuständig bleiben, sofern keine vorrangige Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegsopferfürsorge oder Jugendhilfe besteht.

Textlich werden die Hilfen zur Verselbstständigung in betreuten Wohnmöglichkeiten (Art. 1 § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) aufgenommen, die von den Sozialhilfeträgern auch bislang schon erbracht wurden. Damit wird eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Finanzierung der unterschiedlichen Wohnformen für behinderte Menschen geschaffen.

6.8 Einfügung von § 40 a BSHG
(Art. 15 SGB IX)

Das Gesetz stellt klar, dass die Eingliederungshilfe in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§§ 43 a, 71 Abs. 4 SGB XI n. F.) die notwendige Pflege mit umfasst. Kann die Einrichtung wegen fehlender Infrastruktur im Einzelfall die Pflege mit umfasst. Kann die Einrichtung wegen fehlender Infrastruktur im Einzelfall die Pflege nicht mehr sicherstellen, sieht § 40 a S. 2 BSHG n. F. vor, pflegebedürftige behinderte Menschen in eine adäquate Pflegeeinrichtung zu verlegen, wenn der Sozialhilfeträger, die zuständige Pflegekasse und der Einrichtungsträger die Verlegung vereinbaren. Grundsätzlich soll aber dem Wunsch behinderter Menschen, in der Einrichtung zu verbleiben, Rechnung getragen werden.