Tarif: Lohnrahmentarifvertrag
Nordrhein-Westfalen
Industrie: |
Arbeiter |
Eisen- und Stahlindustrie |
|
| Abschluss: |
05.01.1973/
17.02.1978 |
| gültig ab: |
05.01.1973 |
| kündbar zum: |
31.12.1981 |
Lohnrahmentarifvertrag
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstufungssysteme
§ 3 Allgemeine Einstufungsgrundsätze
§ 4 Lohngruppen und Lohnschlüssel
§ 5 Zulagen
§ 6 Tariflicher Basislohn (genannt Basislohn)
§ 7 Beispiel
§ 8 Zulagen für außergewöhnliche Belastungen
§ 9 Tätigkeit eines Vorarbeiters (aufsichtführende
Tätigkeit)
§ 10 Rufbereitschaft
§ 11 entfällt ab 01.01.1978
§ 12 Ein- und Umstufung von Arbeitsplätzen bzw.
Arbeitsbereichen
§ 13 Einstufung von Arbeitern
§ 14 entfällt ab 01.01.1978
§ 15 Entlohnungsgrundsätze
§ 16 Zeitlohnarbeit
§ 17 Prämienlohnarbeit
§ 18 Grundsätzliche Bestimmungen zur Akkordlohnarbeit
§ 19 Allgemeine Bestimmungen zur Akkordlohnarbeit
§ 20 Probe- und Einarbeitungszeiten
§ 21 Änderung von Leistungslöhnen
§ 22 Lohnabrechnung
§ 23 Paritätische Kommission
§ 24 Einigungsstelle
§ 25 Meinungsverschiedenheiten aus dem Tarifvertrag
§ 26 Inkrafttreten und Kündigung
Anlage zu § 7
Analytische Arbeitsbewertung
Tarifvertrag über Einigungsstelle vom 5. Januar 1973
Änderungsvereinbarung vom 17.02.1978
Zwischen dem
Arbeitgeberverband Eisen- und Stahlindustrie e. V.
und der
Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland,
Bezirksleitungen Essen, Hagen, Köln und Münster
wird folgender Lohnrahmentarifvertrag abgeschlossen:
Dieser Lohnrahmentarifvertrag gilt:
-
räumlich:
für das Land Nordrhein-Westfalen,
-
fachlich:
für die dem Arbeitgeberverband Eisen- und Stahlindustrie
angeschlossenen Betriebe einschließlich der Hilfs- und
Nebenbetriebe sowie der Montagestellen,
-
persönlich:
für alle Arbeiter einschließlich der Nicht-Metallarbeiter,
ausgenommen Auszubildende.
Protokollnotiz zu § 1:
Für die Frage, ob dieser Lohnrahmentarifvertrag unmittelbar
Anwendung findet, ist die Zugehörigkeit des Arbeitgebers und
des Arbeiters zu den vertragschließenden Parteien maßgeblich.
Die Einstufung erfolgt nach dem Lohngruppensystem (§§ 3 - 7) oder
nach der analytischen Arbeitsbewertung (Anhang).
Die §§ 8 ff. sind für beide Einstufungssysteme anzuwenden.
-
Die Arbeiten werden in Lohngruppen eingestuft.
-
Die Lohngruppen berücksichtigen Können (Kenntnisse,
Ausbildung, Erfahrung) und Geschicklichkeit, Verantwortung,
Nachdenken; eine gewisse muskelmäßige Belastung und
ein gewisse Aufmerksamkeit sind damit abgegolten.
-
Zusätzliche Anforderungen, nämlich
- erhöhte muskelmäßige Belastung,
- Temperatur,
- sonstige Umgebungseinflüsse (Wasser, Säure; Öl,
Fett, Schmutz, Staub; Gase, Dämpfe; Lärm, Erschütterung;
Blendung, Lichtmangel; Erkältungsgefahr; Unfallgefährdung),
- erhöhte Aufmerksamkeit,
werden durch Zulagen berücksichtigt.
Lohngruppe 1
Arbeiten, die nach kurzer Anweisung ausgeführt werden können.
Lohngruppe 2
Arbeiten, die zu ihrer Ausführung ein Können verlangen,
wie es nach Anweisung von mehr als einer Woche erworben wird.
Lohngruppe 3
Arbeiten, die zu ihrer Ausführung ein Können verlangen,
wie es entweder
durch ein Anlernen von mehr als einem Monat
oder
nach Anweisung von mehr als einer Woche und zusätzlicher Erfahrung
von mindestens einem Monat
erworben wird.
Lohngruppe 4
Arbeiten, die zu ihrer Ausführung ein Können verlangen,
wie es
entweder
durch ein Anlernen von mehr als sechs Monaten
oder
durch ein Anlernen von mehr als einem Monat und zusätzlicher
Erfahrung von mindestens sechs Monaten
erworben wird.
Lohngruppe 5
Arbeiten, die zu ihrer Ausführung ein Können verlangen,
wie es
entweder
durch eine systematische Ausbildung von zwei Jahren
oder
durch ein Anlernen von mehr als sechs Monaten und zusätzlicher
mehrjähriger Erfahrung erworben wird.
Lohngruppe 6
Arbeiten, die zu ihrer Ausfuhrung ein Können verlangen, wie
es
entweder
durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung
oder
durch eine systematische Ausbildung und langjährige Erfahrung
erworben wird,
oder
hüttenmännische Arbeiten, die zu ihrer Ausführung
systematische Ausbildung, mehrjährige Erfahrung und gewisse
Selbständigkeit in einem abgegrenzten Arbeitsbereich erfordern.
Lohngruppe 7
Arbeiten, die zu ihrer Ausführung ein Können verlangen,
wie es durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung und mehrjährige
Erfahrung erworben wird,
oder
hüttenmännische Arbeiten, die zu ihrer Ausführung
systematische Ausbildung langjährige Erfahrung und Selbständigkeit
in einem Arbeitsbereich erfordern.
Lohngruppe 8
Arbeiten, die zu ihrer Ausführung ein Können verlangen,
wie es durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung und langjährige
Erfahrung erworben wird und zusätzlich Selbständigkeit
verlangen,
oder
hüttenmännische Arbeiten, die zu ihrer Ausführung
systematische Ausbildung, langjährige Erfahrung, weitgehende
Selbständigkeit und Dispositionsvermögen erfordern.
Lohngruppe 9
Arbeiten höchstwertiger Art, die zu ihrer Ausführung
ein Können verlangen, wie es durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung
und
eine mindestens zehnjährige Erfahrung
oder
eine langjährige Erfahrung mit zusätzlicher Sonderausbildung
erworben wird
und weitgehende Verantwortung und weitgehende Selbständigkeit
erfordern.
- Für folgende Anforderungen sind Zulagen zu zahlen:
-
erhöhte muskelmäßige Belastungen,
-
Temperatur,
-
sonstige Umgebungseinflüsse (Wasser, Säure; Öl,
Fett, Schmutz, Staub; Gase, Dämpfe; Lärm, Erschütterung;
Blendung, Lichtmangel; Erkältungsgefahr; Unfallgefährdung),
-
erhöhte Aufmerksamkeit.
-
Für die einzelnen Anforderungsarten werden folgende Stufen
gebildet:
-
Erhöhte muskelmäßige Belastungen
Stufe 1: mittel
Heben, Ziehen, Tragen von Lasten oder Bedienen schwergehender
Steuerungseinrichtungen
oder
leichte Arbeiten in angespannter Körperhaltung *).
Stufe 2: schwer
Zeitweises Heben, Ziehen, Tragen von schweren Lasten, wobei
eine geeignete Konstitution (Arbeitsvermögen) notwendig
ist,
oder
mittelschwere Arbeiten in angespannter Körperhaltung
*).
Stufe 3: sehr schwer
Heben, Ziehen, Tragen von schweren Lasten, für die eine
besondere Eignung hinsichtlich der Konstitution vorausgesetzt
wird,
oder
schwere Arbeiten in angespannter Körperhaltung *).
Ein ständiger Einsatz unter dieser Belastung ist nicht
möglich.
*) Arbeiten in angespannter Körperhaltung sind solche,
die in gebückter, knieender, liegender Stellung ausgeführt
werden, ferner Haltearbeiten, die Muskelpartien einseitig belasten.
-
Temperatur (Hitze)
Jahreszeitlich bedingte Temperaturschwankungen sind nicht
zu berücksichtigen.
Stufe 1: mittel
Arbeiten unter zeitweiser Strahlungshitze bei erhöhter
Umgebungstemperatur oder unter ständiger Umgebungstemperatur
über 25° Celsius.
Stufe 2: hoch
Arbeiten unter ständiger Strahlungshitze bei erhöhter
Umgebungstemperatur oder unter ständiger Umgebungstemperatur
über 30° Celsius.
Stufe 3: sehr hoch
Arbeiten unter ständiger starker Strahlungshitze bei
erhöhter Umgebungstemperatur oder unter ständiger
Umgebungstemperatur über 45° Celsius.
Ein ständiger Einsatz unter dieser Hitzebelästigung
ist nicht möglich.
-
Sonstige Umgebungseinflüsse
Die sonstigen Umgebungseinflüsse sind summarisch abzugelten.
Für die Einordnung in die Belastungsstufen ist daher
nur die Summe der auftretenden Umgebungseinflüsse maßgebend.
Eine einzeln auftretende sehr hohe Belastung rechtfertigt
für sich allein nicht die Einordnung in die höchste
Belastungsstufe; hingegen ist das gleichzeitige Auftreten
mehrerer Umgebungseinflüsse entsprechend zu berücksichtigen.
Stufe 1: mittel
Zeitweise Umgebungseinflüsse, die belästigend und
erschwerend bei der Arbeit wirken.
Stufe 2: hoch
Dauernde Umgebungseinflüsse, die belästigend und
erschwerend bei der Arbeit wirken.
Stufe 3: sehr hoch
Dauernde Umgebungseinflüsse, die belästigend und
erschwerend bei der Arbeit wirken.
Ein ständiger Einsatz unter diesen Belästigungen
ist nicht möglich.
-
Erhöhte Aufmerksamkeit
Erhöhte Aufmerksamkeit (psychische Belastung) ist summarisch
abzugelten. Für die Einordnung in die Belastungsstufen
ist die Summe der psychischen Belastung maßgebend.
Die einförmige Tätigkeit schließt in der
Regel ständiges Bereitsein zum Tätigwerden aus oder
umgekehrt. Das gleichzeitige Auftreten der übrigen Merkmale
ist entsprechend zu berücksichtigen.
Stufe 1: erhöht
Anspannung durch ständiges Beobachten; Wahrnehmen bei
einförmiger Tätigkeit über mehrere Stunden;
ständiges Bereitsein zum Eingreifen am Arbeitsplatz.
Stufe 2: hoch
Hohe Anspannung durch ständiges Beobachten schnell ablaufender
Arbeitsvorgänge oder beim ständigen Prüfen
von Arbeitsgängen, Werkstücken, Werkstoffen; Wahrnehmen
bei einförmiger Tätigkeit unter Zeitdruck, ständiges
Bereitsein zum Eingreifen innerhalb eines abgegrenzten Arbeitsbereiches.
Stufe 3: sehr hoch
Stärkste Anspannung durch stä ndiges Beobachten
schnell ablaufender, schwieriger und verwickelter Arbeitsvorgänge
oder beim ständigen Prüfen schwieriger und verwickelter
Arbeitsvorgänge; Wahrnehmen bei einförmiger Tätigkeit
unter hohem Zeitdruck; ständiges Bereitsein zum Eingreifen
innerhalb eines erweiterten Arbeitsbereiches.
Ein ständiger Einsatz unter dieser Belastung ist nicht
möglich.
- Zwischenwerte nach der nachfolgenden Tabelle sind möglich.
- Den Anforderungsarten I - IV werden je Stufe folgende Faktoren
zugeordnet:
|
|
|
|
|
|
Anforderungs-
arten |
1 |
(1 - 2)
Zwischen-
wert |
2 |
(2 - 3)
Zwischen-
wert |
3 |
I
erhöhte mus-
kelmäßige
Belastung |
3 |
5 |
7 |
10 |
13 |
II
Temperatur
(Hitze) |
1 |
2,25 |
3,5 |
5 |
7 |
III
sonstige Um-
gebungsein-
flüsse |
1 |
3 |
6 |
9,5 |
13,5 |
IV
erhöhte Auf-
merksamkeit |
2 |
5 |
7 |
10 |
13 |
-
Stufen und Faktoren sind nicht mit einer analytischen Arbeitsbewertung
vergleichbar.
Bei der Eingruppierung nach Stufen ist die Zeitdauer zu berücksichtigen.
-
Der Basislohn setzt sich zusammen aus dem Tariflohn und den
Zulagen gemäß § 5 (Tarifzulagen).
-
Der Tariflohn ergibt sich aus dem Lohnschlüssel.
Ecklohn ist der Lohn der Lohngruppe 6 = 100 %. Dieser Ecklohn
und die sich aus dem Lohnschlüssel ergebende Lohntafel
sind zwischen den Tarifvertragsparteien in einem besonderen
Lohnabkommen zu vereinbaren.
-
-
Für die Tarifzulagen ist im Lohnabkommen für
den Faktor 1 (Basisfaktor) ein Pf-Betrag zu vereinbaren.
Dieser Basisfaktor und die sich aus den Faktoren ergebende
Zulagentafel sind Bestandteil des Lohnabkommens.
-
Der Pf-Betrag, der sich entsprechend der Einstufung gemäß
§ 12 aus den Tarifzulagen insgesamt ergibt, ist auf einen
vollen Pf-Betrag auf- bzw. abzurunden.
Für die Einstufung in die Lohngruppen und Tarifzulagen sind
die in der Anlage aufgeführten Arbeitsbeispiele erstellt worden.
Diese Arbeitsbeispiele sind nur in Zusammenhang mit den Arbeitsbeschreibungen
zu sehen. Nicht die Tätigkeitsbezeichnung, sondern die am Arbeitsplatz
anfallenden Anforderungen und Belastungen sind für die Einstufung
entscheidend.
In bestimmten Fällen weisen Arbeiten unregelmäßig
auftretende außergewöhnliche Belastungen auf, die in
§ 5 nicht berücksichtigt sind. Hierfür ist eine Zulage
für die Zeit zu zahlen, in der diese Belastungen auftreten.
Die Regelung durch Betriebsvereinbarung ist zulässig.
Aufsichtführende Tätigkeiten (z. B. eines Vorarbeiters)
sind besonders abzugelten.
Die Abgeltung kann durch Berücksichtigung bei der Einstufung
oder durch eine Zulage erfolgen. Betriebsvereinbarungen hierüber
sind zulässig.
Müssen Arbeiter, ohne im Betrieb anwesend zu sein, sich für
einen eventuellen Arbeitseinsatz bereithalten (Rufbereitschaft),
so erhalten sie für diese Zeit eine Vergütung, die betrieblich
zu regeln ist.
entfällt ab 01.01.1978
-
Die Arbeitsplätze bzw. Arbeitsbereiche werden nach den
an ihnen durchgeführten Arbeiten (Summe der Arbeiten) durch
eine betriebliche paritätische Kommission in Lohngruppen
und Zulagenstufen eingestuft bzw.nach der analytischen Arbeitsbewertung
bewertet.
-
Arbeitgeber oder Betriebsrat können gegen eine erfolgte
Einstufung bzw. Bewertung Einspruch erheben. Der Einspruch ist
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Einstufung bzw.
Bewertung zulässig.
-
Ändern sich die Anforderungen an einem Arbeitsplatz bzw.
im Arbeitsbereich, so können Arbeitgeber oder Betriebsrat
eine Überprüfung unter Angabe der Gründe schriftlich
beantragen.
-
Die Stelle, die die Einsprüche und Anträge auf Überprüfung
entgegenzunehmen hat, ist betrieblich zu bezeichnen.
-
Einsprüche und Anträge überprüft und entscheidet
die paritätische Kommission; sie entscheidet auch, ab wann
eine neue Regelung gelten soll.
-
Jeder Arbeiter erhält die Lohngruppe und die Tarifzulagen
bzw. den Arbeitswert seines Arbeitsplatzes oder Arbeitsbereiches.
-
Jeder Arbeiter muß die Einstufung aus seiner Lohnabrechnung
oder aus einer besonderen schriftlichen Mitteilung erkennen
können. Es genügt auch die Bezeichnung des Arbeitsplatzes,
wenn ihm die Möglichkeit gegeben ist, die Einstufung an
anderer Stelle zu ersehen.
Wird eine individuelle Leistungszulage gezahlt, so ist diese
gesondert auszuweisen.
entfällt ab 01.01.1978
Die Festsetzung der Entlohnungsgrundsätze erfolgt unter Mitbestimmung
des Betriebsrats.
Jeder Arbeiter ist verpflichtet, Arbeit nach dem Entlohnungsgrundsatz
auszuführen, der an dem zugewiesenen Arbeitsplatz eingeführt
ist.
Zeitlohnarbeit liegt vor, wenn die Arbeitsstunde mit einem feststehenden
Stundenlohn vergütet wird und bei der zur Ausführung der
Arbeit nur allgemeine Arbeitsvorschriften gegeben werden. Sie ist
auch dann gegeben, wenn daneben bewegliche Zulagen gezahlt werden.
Zulagen nach Bewertungssystem sind hinsichtlich des Systems mit
dem Betriebsrat zu vereinbaren.
-
Prämienlohnarbeit liegt vor, wenn eine Prämie als
variabler Leistungslohnanteil für eine über die Soll-Leistung
erzielte Mehrleistung zusätzlich mindestens zum Basislohn
(Tariflohn + Tarifzulagen) gezahlt wird.
-
Die Prämie wird auf meßbaren Bezugsgrößen
aufgebaut.
Die Grundlagen der Prämienberechnung sollen möglichst
einfach und klar festgelegt werden; sie sind den Prämienlohnarbeitern
bekanntzugeben.
-
Die Prämiengrundsätze sind mit dem Betriebsrat zu
vereinbaren.
Prämiengrundsätze sind: Prämienverfahren, Bezugsgröße,
Prämiensatz (technische und organisatorische Ansatzgrößen)
und Prämienkurven. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des Betriebsverfassungsgesetzes.
-
Akkordlohnarbeit liegt vor, wenn die zur Ausführung der
Arbeit notwendige Zeit (Vorgabezeit) ermittelt wird und der
Zeitverbrauch und damit der Verdienst proportional zur Leistung
durch den Arbeiter beeinflußbar ist.
Akkordlohnarbeit kann nur eingeführt werden, wenn die
technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
-
Die Einführung einer Methode zur Vorgabezeitregelung oder
der Übergang von einer Methode zu einer anderen sowie die
Verfahrensordnung unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Unter Verfahrensordnung im Sinne dieses Tarifvertrages ist zu
verstehen die Gliederung der Akkordvorgabezeit, das Verfahren
zur Ermittlung der Bestandteile der Vorgabezeit und zur Auswertung
der hierfür notwendigen Zeitstudien, die Beurteilungsgrundsätze
und ähnliche Bestimmungen zur Methodenregelung.
Mit der Erstellung der Akkordgrundlagen sind nur Personen zu
beauftragen, die die Grund lagen der vereinbarten Methode der
Leistungsentlohnung beherrschen und in der Praxis anzuwenden
verstehen.
Vor Beginn von Zeitaufnahmen ist der Betriebsrat zu unterrichten.
Sobald die Vorgabezeit ermittelt ist, ist diese und der Aufbau
nach Zeitarten (nicht die Ermittlungsunterlagen) dem Betriebsrat
bekanntzugeben. Das Recht, die Ermittlungsunterlagen einzusehen,
bleibt davon unberührt.
-
Der Ansatz der Akkorde hat unter Berücksichtigung der
vereinbarten Methode der Vorgabezeitermittlung so zu erfolgen,
daß die Akkordverdienste im Ansatz den Basislohn bzw.
den Arbeitswertlohn abdecken. Der einzelne Akkordlohnarbeiter
kann je nach seinen Leistungen einen höheren oder geringeren
Verdienst erzielen. Der Anspruch auf den Basislohn bzw. den
Arbeitswertlohn im Durchschnitt des Lohnabrechnungszeitraumes
bleibt jedoch bei pflichtgemäßer Arbeitsweise gewährleistet.
Im Ansatz der Akkorde muß ein ausreichender Zuschlag
für sachliche und persönliche Zeitverluste enthalten
sein, der nach dem Arbeitsstück und der Art der Verarbeitung,
den Werkstattverhältnissen und den Betriebsmitteln zu ermitteln
ist. In der Vorgabe muß, um eine Gesundheitsgefährdung
auszuschließen, eine Erholungszeit enthalten sein, soweit
diese nicht bereits anderweitig in der Verteilzeit berücksichtigt
oder durch den Arbeitsablauf gegeben ist.
-
Der Arbeiter hat Anspruch auf Bekanntgabe der Zeitaufnahme
und der Leistungsgrößen.
-
Jeder Akkordlohnarbeiter erhält vor Beginn der Arbeit
einen Akkordschein. Dieser Akkordschein muß enthalten:
Art der Arbeitsausführung, Vorgabe und Basislohn bzw. Arbeitswertlohn.
Bei wiederkehrenden Akkordlohnarbeiten können anstelle
des Akkordscheins entsprechende Bekanntmachungen erfolgen.
Akkordscheine sind nach Fertigstellung der Arbeit abzugeben.
Organisatorische Einzelheiten der Abgabe sind betrieblich zu
regeln.
-
Für Akkordlohnarbeiten, die bis zum Schluß des Lohnabrechnungszeitraumes
nicht fertiggestellt sind, wird für die bis dahin verfahrenen
Stunden ein entsprechender Abschlag gezahlt.
-
Bei Mangel an Material oder Werkzeug oder bei ähnlichen
nicht vorauszusehenden Behinderungen ist der Akkordlohnarbeiter
zur unverzüglichen Meldung an seinen Vorgesetzten verpflichtet.
Für derartige Wartezeiten, die in der Vorgabe nicht berücksichtigt
sind, ist dem Arbeiter der zuletzt ermittelte Durchschnittsverdienst
zeitanteilig weiterzuzahlen.
-
Bezahlt wird einwandfrei geleistete Arbeit.
Bei fehlerhaften Arbeiten (Ausschuß) entscheidet im Streitfall
die paritätische Kommission, ob ein Verschulden des Arbeiters
vorliegt.
Leistungsvorgaben gelten für die Dauer der Probe- oder Einarbeitungszeit
nicht als endgültig festgesetzt. Die Probe- oder Einarbeitungszeit
darf die Dauer von 3 Monaten nicht überschreiten. Mit dem Betriebsrat
können andere Zeiträume vereinbart werden.
-
Festgesetzte Leistungslöhne können geändert
werden, wenn technische oder organisatorische Änderungen
oder wesentliche Änderungen im Material oder der Stückzahl
eingetreten sind.
-
Sind Arbeitgeber oder Betriebsrat der Auffassung, daß
erzielte Leistungslöhne nicht den tariflichen Bestimmungen
entsprechen, ist die paritätische Kommission zur Überprüfung
und Richtigstellung anzurufen.
-
Die Leistungslohnarbeit darf wegen Meinungsverschiedenheiten
über die Richtigkeit des Leistungslohnansatzes nicht verweigert
werden. Der Abrechnung ist der endgültig festgesetzte Leistungslohn
zugrunde zu legen.
-
Nach jedem Lohnabrechnungszeitraum ist eine schriftliche Abrechnung
zu erteilen.
-
Aus der Abrechnung müssen Höhe und Zusammensetzung
des Verdienstes, die Höhe und Art der Abzüge und die
Anzahl der geleisteten Stunden zu ersehen sein.
-
Wochen- und Monatslohn können zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat vereinbart werden.
Die paritätische Kommission nach §§ 12, 13 und 21 besteht
aus insgesamt vier ständigen Mitgliedern, die nach fachlichen
Gesichtspunkten zu bestimmen sind. Die Kommissionsmitglieder für
die Arbeitnehmerseite werden durch den Betriebsrat bestimmt.
Sachverständige aus den Betriebsabteilungen können beratend
hinzugezogen werden.
-
In allen Fällen, in denen die paritätische Kommission
zu entscheiden hat oder in denen Beschlüsse "unter Mitbestimmung",
"nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat", "mit Zustimmung des
Betriebsrats" oder "im Einvernehmen mit dem Betriebsrat" vorgesehen
sind und eine Einigung nicht zustande kommt, sind die Vertreter
der Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen. Das gilt auch für
§ 17 Ziffer 3.
Gelingt auch dann eine Einigung nicht, so ist die Angelegenheit
der Einigungsstelle vorzutragen.
-
Zusammensetzung und Verfahrensordnung der Einigungsstelle werden
durch besonderen Tarifvertrag geregelt.
-
Die Entscheidung der Einigungsstelle ist verbindlich.
Bei Meinungsverschiedenheiten, die in den Werken aus diesem Tarifvertrag
entstehen, sind die Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen.
Erfolgt auch dann keine Einigung, steht der Rechtsweg offen.
Protokollnotiz
Aus Anlaß der Inkraftsetzung dieses Lohnrahmentarifvertrages
vom 5. Januar 1973 sind sich die Tarifvertragsparteien darüber
einig:
Die mit der Erstellung des Lohnrahmentarifvertrages beauftragt gewesene
Kommission wird auch nach Abschluß des Tarifvertrages zusammentreten,
um die Einführung und Durchführung des Vertrages in den
Werken zu erleichtern.
Die Anlage zu § 7 liegt nur Papierform vor.
Dieser Tarifvertrag kann mit dreimonatiger Frist jeweils zum Ende
eines Kalenderhalbjahres, erstmals zum 31. Dezember 1981, gekündigt
werden.
Krefeld, den 5. Januar 1973/17.02.1978
Arbeitgeberverband
Eisen- und Stahlindustrie e.V.
Unterschriften
Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
Bezirksleitungen Essen, Hagen, Köln und Münster
Unterschriften
|