IG Metall Vertrauensleute bei ThyssenKrupp Steel AG Duisburg- Hamborn


Tarif: Tarifvertrag über Sonderzahlungen


Nordrhein-Westfalen

Industrie:

Arbeiter
Angestellte
Auszubildende

Eisen- und Stahlindustrie


Abschluss: 15.11.1975/
05.03.1997
gültig ab: 01.01.1991/
01.01.1998
kündbar zum: 31.12.2002

Tarifvertrag über Sonderzahlungen

Zwischen dem

Arbeitgeberverband Stahl e.V.

und der

Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

wird folgender Tarifvertrag über Sonderzahlungen abgeschlossen.

§ 1

Der Vertrag gilt

  1. räumlich:

  2. für die Länder Nordrhein-Westfahlen, Niedersachsen und Bremen sowie die Werke Dillenburg der Krupp Thyssen Nirosta GmbH, Niederschelden der Krupp Edelstahlprofile GmbH und Wissen der Krupp Hoesch Stahl AG,

  3. fachlich:

  4. für die dem Arbeitgeberverband Stahl e.V. angeschlossenen Betriebe, einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe sowie der Montanangestelleten,

  5. persönlich:

  6. für Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden im Sinne der jeweils geltenden Manteltarifverträge.

§ 2

  1. Der Arbeiter/Angestellte/Auszubildende hat Anspruch darauf, daß die jährlichen betrieblichen Sonderzahlungen, wie Jahresabschlussvergütung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 110% eines Monatseinkommens nicht unterschreiten.

  2. Bei der Berechnung des Monatseinkommens sind zugrunde zu legen:

    1. Für Arbeiter

      1. Die tarifliche regelmäßige durchschnittliche monatliche Arbeitszeit (z. Zt. 152 Stunden).

        Für Arbeiter mit Arbeitsbereitschaft oder für Arbeiter deren regelmäßige Arbeitszeit von der nach Abs.1 abweicht, sind deren Stunden entsprechend umzurechnen.

      2. Der durchschnittliche Stundenverdienst für die Monate Januar bin Juni des Bezugszeitraums (Berechnungszeitraum).

        Der durchschnittliche Stundenverdienst ist zu berechnen:

        Gesamtverdienst des Arbeiters für die geleisteten Stunden (einschließlich etwaiger Sozialzulagen und Zuschläge, jedoch ohne Mehrarbeitsgrundvergütungen und Zuschläge für Mehrarbeit gem. §7 Tz. 1.1 MTV sowie stahltypische Zuschläge gem. §7 Tz. 1.2 MTV, die ohne Mehrarbeit nicht erziehlt worden wären) geteilt durch die Zahl der geleisteten Stunden ohne Mehrarbeitsstunden.

        Für Arbeiter, die während des Berechnungszeitraums überhaupt nicht oder weniger als 40 Stunden gearbeitet haben, ist der durchschnittliche Stundenverdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers während des Berechnungszeitraums zugrunde zu legen. Das gleiche gilt für Neueinstellungen während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums.

    2. Für Angestellte und Auszubildende:

      1. Das durchschnittliche Monatseinkommen für die Monate Januar bis Juni des Bezugszeitraums (Berechnungszeitraum) einschliesslich etwaiger Sozialzulagen und Zuschläge, jedoch ohne Mehrarbeitsgrundvergütungen du Zuschläge für Mehrarbeit gem. §7 Tz. 1.1 MTV sowie stahltypische Zuschläge gem. §7 Tz. 1.2 MTV, die ohne Mehrarbeit nicht erziehlt worden wären.

      2. Für Angestellte/Auszubildende, die während des Berechnungszeitraums überhaupt nicht oder weniger als einen Monat gearbeitet haben, ist das durchschnittliche Monatseinkommen eines vergleichbaren Angestellten/Auszubildenden während des Berechnungszeitraums zugrunde zu legen. Das gleiche gilt für etwaige Neueinstellungen während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums.

    3. Für Arbeiter, deren regelmäßige Arbeitszeit (ohne Mehrarbeitsstunden) sich nach Ablauf des Berechnungszeitraums auf Dauer ändert, ist die veränderte regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen.

    4. Der jährliche Bezugszeitraum, der zwölf Monate umfassen muß, und die Fälligkeitstermine bleiben unberührt.

    5. Für die Frage, inwieweit Neueingestellte und Arbeitnehmer mit Fehlzeiten zu berücksichtigen sind, gilt die betriebsübliche Regelung.

    6. Arbeitnehmer, die am Auszahlungstage ausgeschieden sind, haben keinen Anspruch.

    7. Soweit Zuschläge, Zuschüsse, Urlaubsvergütungen oder sonstige ähnliche Zahlungen auf Grundlage eines Durchschnittsverdienstes zu berechnen sind, sind die Sonderzahlungen außer Ansatz zu lassen.

    8. Bestehende günstigere betriebliche Regelungen werden hierdurch nicht aufgehoben.

§ 3

  1. Vorstehende Bestimmungen gelten erstmals im Kalenderjahr 1976. Damit treten die bisherigen Teile 1 des Sonderabkommens für Arbeiter und des Sonderabkommens für Angestellte vom 12.Mai 1969 in der Fassung vom 7. Oktober 1970 und 14.Januar 1972 außer Kraft.

  2. Dieser Tarifvertrag ist mit halbjährlicher Frist zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31.Dezember 2002, kündbar.

Düsseldorf, den 15. November 1975/Dortmund, den 5. März 1997

Arbeitgeberverband Stahl e.V.

Unterschriften

Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen

Unterschriften